Kreditkartenbetrug: Wie sich Verbraucher wehren können

2. Februar 2012

Kreditkartenbetrug ist ein Verbrechen, das sogar im Strafgesetzbuch verzeichnet ist. Dieses Verbrechen kann dementsprechend auch mit Strafen geahndet werden. Doch das interessiert die wenigsten Kreditkarteninhaber, wenn sie erst einmal zu Schaden gekommen sind. Um sich vor Kreditkartenbetrug zu schützen, gibt es einige Richtlinien, die vielfach Hilfe leisten. So sollten folgende Dinge beachtet werden:

1.    Niemals Kreditkarten-PIN notieren und im Portmonee mitführen!
2.    Niemals Kartendaten im Internet eingeben, wenn dem Anbieter nicht zu 100 Prozent vertraut wird!
3.    Niemals Kartendaten in E-Mails angeben!
4.    Niemals unseriöse Webseiten besuchen und Kartendaten angeben, um eine Kartensperrung aufzuheben, die per E-Mail angekündigt wurde!
5.    Niemals Kreditkarten einfach z. B. einem Kellner mitgeben, der die Abrechnung dann unbeaufsichtigt vornehmen kann!

Diese Grundlagen sollen zunächst vor der Fälschung oder dem unberechtigten Erlangen von Kreditkarten schützen. Doch trotz aller Vorsicht, Kreditkarten können verloren gehen oder auch gestohlen werden. In diesen Fällen muss anders reagiert werden.

Kreditkarten sofort sperren
Sollte eine Kreditkarte verloren gegangen oder gestohlen worden sein, so ist sie unverzüglich zu sperren. Die meisten Kreditkartenunternehmen haben hierfür eine eigene Servicenummer eingerichtet, die rund um die Uhr besetzt ist.

Sollte es zu einem Kreditkartenbetrug gekommen sein, so haben Verbraucher das Recht fehlerhafte Buchungen oft bis zu acht Wochen zurückbuchen zu lassen. Hierfür müssen sie die fehlerhafte Buchung in der angegebenen Frist beim Kreditkartenunternehmen schriftlich als fehlerhaft angeben und oftmals auch begründen. Das Gegenüber erhält dann im Gegenzug ebenfalls die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Haftung bei Kreditkartenbetrug
Die große Frage ist für viele Verbraucher natürlich auch, wer für den entstandenen Schaden haftet. Bis zur Sperrung der Karte ist die Haftung für den Karteninhaber nach SEPA-Richtlinien, die 2009 in Kraft traten, auf 150 Euro begrenzt. Zuvor waren es 50 Euro und diese setzen viele Kreditkartenunternehmen auch heute noch an. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass den Kreditkarteninhaber kein Verschulden am Kreditkartenbetrug trifft. In diesem Fall muss er unbegrenzt bis zur Sperrung der Karte haften.

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