Die Haftpflicht beschreibt die aus dem BGB ergebene Verpflichtung einen möglichen Schaden, der einer anderen Person zugefügt worden ist, zu ersetzen. Als Voraussetzung für die Haftpflicht muss das Verschulden zugrunde liegen. Ein solches Verschulden kann bereits dann entstehen, wenn nur die Ursache für den eigentlichen Schaden gesetzt worden ist. In einem solchen Fall wird von der Verursachungs- oder Gefährdungshaftung gesprochen.
Die Haftpflichtversicherung beinhaltet also die Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Verursacher des Schadens muss für die gesamten Folgen einstehen und mögliche finanzielle Entschädigung zahlen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine Haftungsbegrenzung.
Bei einem Sachschaden gilt deshalb die Devise: Entweder müssen die Wiederherstellungskosten ersetzt werden oder beschädigte Gegenstände und die Folgeschäden müssen mit finanziellen Mitteln ersetzt werden.
Personenschäden müssen mit Behandlungskosten und einem Verdienstausfall wieder bereinigt werden. In manchen Fällen haben die Geschädigten auch noch Ansprüche auf Schmerzensgeld oder sogar einer lebenslangen Rente. Nicht nur Geschädigte haben Ansprüche. Auch Hinterbliebene können Ansprüche geltend machen.
De Haftpflichtversicherung des Schädigers wird dann die Schadensersatzansprüche der Geschädigten übernehmen. Der Versicherungsnehmer wird dann von den Schadensersatzansprüchen freigestellt. Hierzu muss jedoch erst eine Prüfung erfolgen. Während dieser wird, überprüft, ob und in welcher Höhe die Verpflichtung besteht. Hat der Geschädigte dann Anspruch auf eine Wiedergutmachung, so zahlt die Haftpflichtversicherung eine entsprechende Summe.Unberechtigte Schadensersatzansprüche werden von der Versicherung abgelehnt.
Bei einem möglichen Rechtsstreit wird die Haftpflichtversicherung einen passiven Rechtsschutz für den Versicherungsnehmer gewähren. Dies sollte aber nicht mit einer eigenständigen Rechtschutzversicherung verwechselt werden. Auch ist die Haftpflichtversicherung kein adäquater Ersatz für eine Rechtschutzversicherung.




